Bei der Scheidung oder Trennung haben Sie die Wahl: Entweder Sie führen mit Ihrem Ehepartner endlose Prozesse oder Sie einigen sich über alle Streitpunkte außergerichtlich in einem Scheidungsvertrag. Letzterer schont nicht nur Ihre Nerven und Zeit, sondern auch Ihren Geldbeutel. Deshalb raten die Rechtsanwälte der Kanzlei Knoop & Kollegen zunächst zum außergerichtlichen Weg. Führt dieser nicht zum Ziel, setzen wir Ihre Ansprüche vor Gericht durch.
Ratgeber: Wir beantworten Ihre Fragen zum Scheidungsvertrag: weiterlesen...
Mit einem Scheidungsvertrag werden die Rechtsfolgen der Scheidung abschließend geregelt. Das betrifft z.B. den Unterhalt, Zugewinn oder den Versorgungsausgleich. Der Vertrag muss in den meisten Fällen notariell beurkundet werden.
Die Ehegatten müssen keine langwierigen und teuren Prozesse führen, wenn sie alle strittigen Punkte mit einem Scheidungsvertrag regeln. In diesem Fall ist das Familiengericht nur noch für die bloße Durchführung der Scheidung nötig. Schließt der Scheidungsvertrag den Versorgungsausgleich aus, läuft das Scheidungsverfahren noch schneller ab. Mitunter erfolgt die Scheidung schon wenige Wochen nach Antragstellung beim Familiengericht.
Bei einer langjährigen Schlacht vor Gericht, die mit einem Zugewinnurteil endet, müssen Immobilieneigentümer und Unternehmer mit Vollstreckung rechnen. Das kann zu einer Liquidierung des Unternehmens führen. Bei Grundbesitz droht die Versteigerung. Das hat meist erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Beides können Sie durch die Verhandlung eines sachgerechten Scheidungsvertrages verhindern.
Die obergerichtliche Rechtsprechung zur Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen hat sich 2001 geändert. Seitdem müssen alle älteren Eheverträge unbedingt auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Doch auch bei jüngeren Eheverträgen lohnt die Prüfung durch einen Experten. Ansonsten droht im Scheidungsfall ein böses Erwachen. Stellt der Scheidungsrichter den Ehevertrag auf den Prüfstand, kommt er im schlimmsten Fall zu dem Ergebnis, dass alle Regelungen null und nichtig sind.
Die Gerichte haben seit 2001 mit einer Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung dafür gesorgt, dass der Ehevertrag bei der Scheidung auf Verlangen eines Ehegatten überprüft wird. Das Gericht prüft auf der ersten Stufe, ob die einzelnen Bestimmungen des Ehevertrages bereits von vornherein nichtig sind. Ist der Ehevertrag wirksam, prüft der Richter auf der zweiten Stufe, ob der Ehevertrag aufgrund von Veränderungen im familiären oder vermögensrechtlichen Bereich an die aktuellen Verhältnisse anzupassen ist. Die gleichen Grundsätze gelten für Scheidungsverträge. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Knoop & Kollegen sind mit der Rechtsprechung im Familienrecht vertraut und sorgen dafür, dass die Mandanten der Kanzlei rechtssichere Verträge abschließen.
Ohne Abschluss eines Ehevertrages gilt im Fall einer Scheidung der Halbteilungsgrundsatz. Das bedeutet, dass Vermögen, Rentenanwartschaften und Einkommen grundsätzlich hälftig geteilt werden. Mit einem Ehevertrag können Sie weitreichende Anspruchsausschlüsse vereinbaren. Natürlich gibt es hier Grenzen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Knoop & Kollegen in Berlin achten darauf, dass Sie bei den Anspruchsausschlüssen nicht über das Ziel hinausschießen.
Jede Scheidung hat eine emotionale Ebene. Hier ist Fingerspitzengefühl und taktisches Geschick gefragt. Eine Vereinbarung kommt nur zustande, wenn beide Parteien den Willen zur Einigung haben und bereit für Kompromisse sind. Rechtsanwalt Knoop hat in gut dreißig Jahren Beratung im Familienrecht bewiesen, dass er diese Verhandlungen beherrscht und in den meisten Fällen zum Erfolg führt.
Während der Scheidungsvertrag in aller Regel vor Einleitung des Scheidungsverfahrens abgeschlossen wird, ist es auch möglich, einen umfassenden Vergleich in einem gerichtlichen Scheidungs- oder Zugewinnverfahren abzuschließen. Doch hier entstehen Zusatzkosten. Denn das Gericht befasst sich zunächst mit der Streitsache. Außerdem ist auch bei diesem Lösungsweg der Gang zum Notar nötig, wenn z.B. die Regelung von Miteigentumsverhältnissen an Grundbesitz beurkundet werden muss.