Bei einer Scheidung kommen die unterschiedlichsten Fragen zum Vermögensausgleich auf den Tisch: Wie wird das gemeinschaftliche Eigentum etwa an einer Immobilie aufgeteilt? Wie lassen sich gemeinschaftliche Verbindlichkeiten wie Kredite auflösen? Was passiert mit dem Gemeinschaftskonto bei der Bank? Und vor allem: Wie berechnet sich der Zugewinnausgleich: Wer zahlt wem wie viel? Die Kanzlei Knoop & Kollegen in Berlin unterstützt Sie in allen Fragen zum Vermögensausgleich und Zugewinnausgleich. Besondere Stärke unserer Rechtsanwälte ist die Lösung von Problemen auf dem Verhandlungsweg. Bei vermögenden Ehepaaren kommt es auf den ehelichen Zugewinn auch im Todesfall eines Ehepartners an. Die Kanzlei Knoop & Kollegen in Berlin sorgt dafür, dass Witwen oder Witwer bei der Erbschaftsteuer nicht mehr als nötig zahlen müssen.
Ratgeber: Wir beantworten Ihre Fragen zum Zugewinnausgleich: weiterlesen...
Ratgeber: Wir beantworten Ihre Fragen zum sonstigen Vermögensrecht: weiterlesen...
Die meisten Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese tritt automatisch am Tag der Heirat in Kraft. Es sei denn, die Ehepartner vereinbaren mit einem Ehevertrag einen anderen Güterstand, etwa die Gütertrennung. Das Gleiche gilt für die eingetragene Lebenspartnerschaft. In der Zugewinngemeinschaft haben die Ehepartner oder Lebenspartner grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen, es sei denn, sie erwerben zusammen Gemeinschaftseigentum, etwa ein Haus oder eine Eigentumswohnung. Davon abgesehen bleiben beide Parteien jeweils alleinige Eigentümer derjenigen Vermögensteile, die sie in die Ehe mitbringen oder während der Ehe anschaffen.
Der eheliche Zugewinn wird in zwei Fällen ausgeglichen, und zwar bei Scheidung und bei Tod eines der Ehepartner. In beiden Fällen passiert im Prinzip das Gleiche: Der eheliche Zugewinn wird auf beide Ehepartner gleichmäßig aufgeteilt. Für den Todesfall eines Ehepartners heißt das, dass die Witwe oder der Witwer die Hälfte des ehelichen Zugewinns steuerfrei erhält. Beim Zugewinnausgleich geht es immer nur um die Aufteilung der Salden und nie um die Aufteilung der Gegenstände.
Der Zugewinnausgleich errechnet sich aus den Zugewinnen der beiden Ehepartner während ihrer Ehe. Dabei ist der Zugewinn eines Ehepartners die Differenz zwischen seinem Vermögen am Ende der Ehe (Endvermögen) und dem Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat (Anfangsvermögen). Diese Rechnung wird für beide Ehepartner aufgemacht. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen einen Ausgleich zahlen. Der Zugewinnausgleich beträgt genau die Hälfte des Differenzbetrages zwischen den Zugewinnen beider Ehepartner.
Beim Zugewinnausgleich kommt es auf die Höhe des Vermögens an drei Stichtagen an. Der richtige Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung. Das Endvermögen wird für den Tag berechnet, an dem das Gericht den Scheidungsantrag zustellt. Mit einer zusätzlichen Vermögensauskunft zum Zeitpunkt der Trennung verhindert Rechtsanwalt Christian Knoop im Interesse von Mandanten, dass ein auskunftspflichtiger Ehepartner die Trennungszeit dazu nutzt, um Vermögen beiseite zu schaffen.
Sobald mehrere Personen ein Grundstück erwerben, entsteht eine Miteigentumsgemeinschaft. Im Falle der Trennung und Scheidung muss dieses Miteigentum geregelt werden. Hier verhandeln die Rechtsanwälte der Kanzlei Knoop & Kollegen über eine einvernehmliche Lösung, z.B. den Ankauf durch eine Partei oder einen gemeinsamen Verkauf. So lässt sich eine für alle Parteien oft nachteilige Teilungsversteigerung des Grundbesitzes vermeiden. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Knoop & Kollegen sind auch in diesem Punkt erfahrene Verhandlungsführer.
Wenn Sie mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner ein Haus gemeinsam je zur Hälfte gekauft und finanziert haben, aber ein Partner nach der Trennung die gesamten Darlehensraten allein bezahlt, kann er von dem anderen Miteigentümer die Hälfte zurückverlangen. Hier sind allerdings Ansprüche des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungsentgelt beziehungsweise eine Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche bei der Unterhaltsberechnung möglich.
Ohne konkrete Vereinbarung gilt, dass ein Kontoguthaben den Ehegatten je zur Hälfte gehört. Hierbei ist grundsätzlich ohne Bedeutung, wer warum und wie viel auf das Konto eingezahlt hat. Wer mehr als die Hälfte beansprucht, muss das vor Gericht beweisen. In Einzelfällen kann sogar eine Mitberechtigung am Einzelkonto des Partners bestehen.
Greifen Eltern ihren verheirateten Kindern beim Hauskauf oder Hausbau finanziell unter die Arme, profitiert immer auch die Schwiegertochter oder der Schwiegersohn von der Finanzspritze. Geht die Ehe später auseinander, stellt sich die Frage, ob die Schwiegereltern Geld zurückfordern können. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Doch diese Forderung wird von Gerichten häufig gekürzt. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Knoop & Kollegen regeln diese Ansprüche und achten auf sie auch bei einer außergerichtlichen Gesamtregelung über Zugewinn und Vermögen.