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 Güterstandschaukel Berlin

 

Güterstandschaukel als Instrument der steuerfreien Vermögensverteilung in der Ehe und der Erbfolgeplanung

 
Ohne ehevertragliche Regelung gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Insbesondere in vermögenden Familien ergibt sich häufig folgendes Problem: Im Laufe einer langen Ehe hat sich das Vermögen einseitig bei einem Ehegatten angesammelt. Sollte dieser zuerst versterben ergeben sich regelmäßig negative Erbschaftsteuerfolgen. Da naturgemäß ungewiss ist welcher Ehegatte zuerst verstirbt, bietet sich in dieser Situation die gleichmäßige Verteilung des Vermögens auf beide Ehegatten an. Hierzu ist die Güterstandschaukel ein hervorragendes Instrument.
 
Dabei wird in der klassischen Variante Gütertrennung - durch einen zwingend notariell zu beurkundenden - Ehevertrag vereinbart und damit die Zugewinngemeinschaft beendet und der Zugewinnausgleichsanspruch fällig gestellt. Dieser wird berechnet und nunmehr zu Lebzeiten ausgeglichen. Dies kann nicht nur durch die Zahlung von Geld, sondern auch durch die Übertragung von Wertpapieren, Unternehmen, Beteiligungen
und Grundvermögen erfolgen.
 
Bei der Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung durch Übertragung von Grundeigentum kann sich der Veräußerer sogar den Nießbrauch vorbehalten, also wirtschaftliche Eigentümer etwa eines Mehrfamilienhauses bleiben und weiterhin die Mieteinnahmen generieren.
 
Hierbei ist es ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass der Zugewinnausgleich, wie hoch dieser auch sein mag, nicht der Schenkungsteuer unterliegt, auch wird nicht einmal der Schenkungssteuerfreibetrag des Ehegatten i. H. v. 500.000,00 € angetastet. Auf diese Weise kann also sogar ein mehrere Millionen betragender Betrag komplett steuerfrei an den Ehegatten übertragen werden.
 
Von Güterstandschaukel spricht man deshalb, weil später die Ehegatten häufig wünschen wieder in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück zu „schaukeln“, dies aus familien – und steuerrechtlichen Erwägungen.
 
Im konkreten Fall ist immer die Hinzuziehung eines Steuerberaters ratsam, insbesondere wenn der Zugewinn nicht in Geld ausgeglichen werden soll.
 
Erwähnenswert ist eine erbrechtliche Begleiterscheinung, der Ausgleich des Zugewinns wird nämlich grundsätzlich als Pflichtteilsfest angesehen. Er stellt keine Schenkung dar, da ein gesetzlicher Zugewinnanspruch erfüllt wird. Nur in dem Ausnahmefall, wenn die Güterstandschaukel einem Gesamtplan folgend ausschließlich oder überwiegend dazu dienen soll, den Pflichtteil zu reduzieren, sind Pflichtteilsansprüche denkbar. Dies sind allerdings seltene Ausnahmefälle.
 
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Nicht nur in Zeiten von Corona ist es wichtig, an folgende Punkte im Sinne eines vorsorgenden Krisenmanagements zu denken:

Sicherung der Handlungsfähigkeit

Hier ist die Erstellung einer Vorsorgevollmacht nebst Patientenverfügung sinnvoll. Dies gilt auch für Ehepaare, diese sind nicht Kraft Eheschließung Generalbevollmächtigte untereinander. Eine notarielle Beurkundung ist anzuraten, wenn Immobilienvermögen oder Gesellschaftsanteile vorhanden sind. Erfahrungsgemäß ist auch die Akzeptanz von notariellen Vollmachten bei Banken wesentlich höher.

Sicherung des Vermögens

1. Ehevertrag
Dies dient der Streitvermeidung im Scheidungsfall. Im güterrechtlichen Bereich können z.B. Unternehmen, Gesellschaftsanteile, Immobilien, Wertpapiere oder andere Vermögensgegenstände aus dem Zugewinn herausgenommen werden, man spricht dann von einer sogenannten „modifizierten Zugewinngemeinschaft“. Auch kann ein Zugewinn im Scheidungsfall komplett ausgeschlossen werden. Von einer
Gütertrennung ist bei gehobenen Vermögensverhältnissen aus
erbschaftsteuerlichen Gründen abzuraten.
Bereits vorhandene Eheverträge, insbesondere solche aus der Zeit vor dem Jahr 2004 sollten im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit von Eheverträgen überprüft werden, diese können im worst case insgesamt unwirksam sein, könnten aber durch eine neue notarielle Vereinbarung
„repariert“ werden.

2. Testament und Erbvertrag
Letztwillige Verfügungen dienen der Vermeidung von Erbstreitigkeiten durch eine klare Regelung der Vermögensnachfolge im Todesfall. Eine notarielle Beurkundung von Erbverträgen ist zwingend, bei Testamenten anzuraten, da selbst verfasste Testamente oft lückenhaft oder unklar sind und damit einem hohen Anfechtungs – und Streitrisiko unterliegen.

3. Schenkungen
Alle zehn Jahre können die steuerlichen Freibeträge von Ehegatten (500.000,00 €), Kindern sowie Stiefkindern (400.000,00 €) und Enkeln (200.000,00 €) erneut ausgeschöpft werden. Bei gehobenen Vermögensverhältnissen empfiehlt es sich daher, rechtzeitig eine Vermögensnachfolgestrategie zu entwerfen und schrittweise
umzusetzen. In Anbetracht hoher jährlicher Wertzuwächse insbesondere von Berliner Immobilien hat eine Schenkung den Vorteil, daß künftige Wertzuwächse in der Person des Beschenkten eintreten und damit steuerfrei sind.
Der Schenker wird dabei im notariellen Schenkungsvertrag i.d.R. durch Nießbrauch - oder Wohnungsrechte sowie Rückforderungsrechte für diverse konkrete Fallgestaltungen umfassend abgesichert.

Konkrete Empfehlungen zur Corona Krise

Der Absturz der Aktienmärkte um bis zu 40 % kann zunächst zu der Überlegung führen, geplante Schenkungen von Wertpapieren vorzuziehen. Dies hat Steuervorteile, da hier durch den momentanen Wertverfall mehr Vermögen im Rahmen der Steuerbeträge übertragen werden kann. Das Vermögen kann dann künftig bei der mutmaßlich mittel - und langfristig eintretenden Erholung der Kapitalmärkte in der Person des Beschenkten steuerfrei wachsen. 
Regelungen in vorhandenen Testamenten und Eheverträgen sind zu überprüfen und möglicherweise an die aktuelle wirtschaftliche Situation anzupassen. Geplante Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen könnten vorgezogen werden.

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin mit Notar Christian Knoop.

 

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