Güterstandschaukel Berlin

 

Güterstandschaukel als Instrument der steuerfreien Vermögensverteilung in der Ehe und der Erbfolgeplanung

 
Ohne ehevertragliche Regelung gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Insbesondere in vermögenden Familien ergibt sich häufig folgendes Problem: Im Laufe einer langen Ehe hat sich das Vermögen einseitig bei einem Ehegatten angesammelt. Sollte dieser zuerst versterben ergeben sich regelmäßig negative Erbschaftsteuerfolgen. Da naturgemäß ungewiss ist welcher Ehegatte zuerst verstirbt, bietet sich in dieser Situation die gleichmäßige Verteilung des Vermögens auf beide Ehegatten an. Hierzu ist die Güterstandschaukel ein hervorragendes Instrument.
 
Dabei wird in der klassischen Variante Gütertrennung - durch einen zwingend notariell zu beurkundenden - Ehevertrag vereinbart und damit die Zugewinngemeinschaft beendet und der Zugewinnausgleichsanspruch fällig gestellt. Dieser wird berechnet und nunmehr zu Lebzeiten ausgeglichen. Dies kann nicht nur durch die Zahlung von Geld, sondern auch durch die Übertragung von Wertpapieren, Unternehmen, Beteiligungen
und Grundvermögen erfolgen.
 
Bei der Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung durch Übertragung von Grundeigentum kann sich der Veräußerer sogar den Nießbrauch vorbehalten, also wirtschaftliche Eigentümer etwa eines Mehrfamilienhauses bleiben und weiterhin die Mieteinnahmen generieren.
 
Hierbei ist es ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass der Zugewinnausgleich, wie hoch dieser auch sein mag, nicht der Schenkungsteuer unterliegt, auch wird nicht einmal der Schenkungssteuerfreibetrag des Ehegatten i. H. v. 500.000,00 € angetastet. Auf diese Weise kann also sogar ein mehrere Millionen betragender Betrag komplett steuerfrei an den Ehegatten übertragen werden.
 
Von Güterstandschaukel spricht man deshalb, weil später die Ehegatten häufig wünschen wieder in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück zu „schaukeln“, dies aus familien – und steuerrechtlichen Erwägungen.
 
Im konkreten Fall ist immer die Hinzuziehung eines Steuerberaters ratsam, insbesondere wenn der Zugewinn nicht in Geld ausgeglichen werden soll.
 
Erwähnenswert ist eine erbrechtliche Begleiterscheinung, der Ausgleich des Zugewinns wird nämlich grundsätzlich als Pflichtteilsfest angesehen. Er stellt keine Schenkung dar, da ein gesetzlicher Zugewinnanspruch erfüllt wird. Nur in dem Ausnahmefall, wenn die Güterstandschaukel einem Gesamtplan folgend ausschließlich oder überwiegend dazu dienen soll, den Pflichtteil zu reduzieren, sind Pflichtteilsansprüche denkbar. Dies sind allerdings seltene Ausnahmefälle.
 
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